Verfassungsgericht kippt bayerisches Tanzverbot am Karfreitag


Bayerische Partygänger müssen künftig auch am Karfreitag die Füße nicht mehr still halten.

Zwar ist Jesus Christus an einem Karfreitag gestorben, das ist jedoch keine ausreichende Begründung, allen Bayern zu verbieten, an diesem Feiertag zu unchristlichen Zeiten zu feiern. Das teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am vergangenen Mittwoch als Ergebnis seiner Entscheidung zu einer Verfassungsklage mit, welche vom Bund für Geistesfreiheit eingereicht wurde. Ausgangspunkt war das Verbot einer Veranstaltung in München mit dem Titel „Heidenspaß-Party“.

Die Veranstaltung wurde im Jahr 2007 nur ins Leben gerufen, um die bayerische „Tanz und Musikverbot“-Regelung verfassungsgerichtlich prüfen zu lassen. Diese Normenkontrolle hatte zum Ergebnis, dass der Karfreitag zwar als „stiller Tag“ gesetzlich geschützt werden kann, aber auch Ausnahmen möglich sein müssen. Laut BVerfG ist es unverhältnismäßig, Veranstaltungen ausnahmslos zu verbieten. Berufsfreiheit, Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Andersgläubiger müssen in einem solchen Verbot berücksichtigt werden.

Kleiner Wermutstropfen für Feierwütige: Gewöhnliche, kommerzielle Partys müssen zukünftig immer noch nicht zugelassen werden. Feiern dürfen nur diejenigen, die sich mit ihrer Party auf Versammlungsfreiheit oder Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen können. Wir sind jedoch zuversichtlich, dass die Kreativität der bayerischen Veranstalterszene ein paar unterhaltsame religiöse und politische Veranstaltungen für den Karfreitag wird einfallen lassen.